0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Regelung ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 261 unverändert.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.
1 Allgemeines
1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
Inhaltlich regelt die Vorschrift, in welchen übergangsrechtlichen Fällen Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte bleiben; nach Nr. 1 gilt dies für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für Zeiten vor dem 1.1.1957, wenn bereits anderweitig Pflichtbeiträge für dieselbe Beschäftigung gezahlt wurden. Nach Nr. 2 werden darüber hinaus Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Rentenversicherung der Angestellten für Zeiten vor dem 1.1.1943 erfasst, wenn auch hier bereits anderweitig Pflichtbeiträge für dieselbe Beschäftigung gezahlt wurden.
Rz. 3
Sinn der Regelung ist es, entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (zu den Vorgängerregelungen vgl. Rz. 3) Zeiten der Doppelversicherung nicht doppelt zu bewerten. Normzweck und Sinn der Regelung sind daher die Vermeidung der Ermittlung doppelter Entgeltpunkte und damit höherer Renten.
1.2 Vorgängervorschriften
Rz. 4
Vorgängervorschriften waren Art. 2 § 11 Abs. 2 AnVNG, Art. 2 § 11 Abs. 2 ArVNG, § 54 Abs. 5 RKG i. V. m. Art. 2 § 21 KnVNG; der Gesetzgeber hat mit § 261 das alte Recht inhaltlich übernommen (das war ausdrückliche gesetzgeberische Absicht, vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 201; ursprünglich vorgesehen in § 256). Zeiten der Doppelversicherung werden nicht doppelt bewertet. Für das Beitrittsgebiet fehlt es hingegen an einer entsprechenden Vorgängervorschrift.
1.3 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz. 5
Korrespondierende Regelungen sind insoweit §§ 70, 256, zu dem § 261 eine Sondervorschrift darstellt.
1.4 Praktische Bedeutung der Regelung
Rz. 6
Die Vorschrift hat kaum noch praktische Bedeutung. Sie ergänzt § 70 um...