0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist mehrfach (vgl. zur Gesetzesentwicklung weitergehend auch GRA der DRV zu § 256 SGB VI, Stand: 3.8.2015, Historie) geändert worden, zuletzt
- ab 1.7.2001 durch Art. 6 Nr. 45 des SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046): In Abs. 4 wurde das Wort "Behinderte" durch "behinderte Menschen" ersetzt.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.
1 Allgemeines
1.1 Korrespondierende Regelungen
Rz. 2
Die Vorschrift ergänzt § 70 und regelt, wie Entgeltpunkte für bestimmte Beitragszeiten vor 1992 in den alten Bundesländern zu ermitteln sind. Vgl. für Beitragszeiten in den neuen Bundesländern §§ 256a, 256b, 259a, 259b, für Berliner Beitragszeiten § 257, für saarländische Beitragszeiten § 258, für Beitragszeiten mit Sachbezug § 259, für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage § 256c, für Zeiten der Doppelversicherung § 261 und für Mindestentgeltpunkte § 262. Außerdem nimmt Abs. 1 Bezug auf § 247a Abs. 2a (Beschäftigungszeiten vom 1.6.1945 bis 30.6.1965). Die in Abs. 5 angesprochene Anlage 3 zum SGB VI (Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen) entspricht den bis zum 31.12.1991 geltenden Tabellen zu § 32 Abs. 3 Buchst. a AVG. Die in Abs. 6 Satz 2 angesprochene Heiratserstattung bezieht sich auf § 282 und § 9 WGSVG.
1.2 Regelungsinhalte im Überblick
Rz. 3
Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer beruflichen Ausbildung in der Zeit vom 1.6.1945 bis 30.6.1965 erhalten 0,025 Entgeltpunkte (Abs. 1).
Abs. 2 bezieht sich auf Beitragszeiten, die in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 auf der Grundlage des § 112b AVG/§ 130b RKG/§ 1385b RVO zum Erwerb von Ausfallzeiten (heute Anrechnungszeiten) nötig waren und die der Versicherte ganz oder teilweise zu tragen hatte (vgl. auch § 247 Abs. 1); deren Beitragsbemessungsgrundlage (§ 70 Abs. 1 Satz 1) richtet sich nach de...