0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 259 ist mit dem Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992); durch Art. 1 Nr. 74 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) ist bereits mit Wirkung zum 1.1.1992 Satz 1 ergänzt worden um die Worte "für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil". Durch Art. 1 Nr. 54 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurde mit Wirkung ab 1.1.1996 Satz 4 angefügt, der nunmehr die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung regelt. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 259 unverändert.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.
1 Allgemeines
1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
§ 259 regelt ergänzend zu § 70, dass für Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung vor 1957 von mindestens 5 Jahren, für die neben Barbezügen im wesentlichen Umfang Sachbezüge gewährt wurden, Mindestentgeltpunkte – bezogen auf die Beiträge bzw. Entgelte der Anl. 8 zum SGB VI – zugrunde zu legen sind (vgl. zur Zielsetzung auch BT-Drs. 11/4124 S. 201).
Rz. 3
Sinn von § 259 ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass bis Ende 1956 Sachbezüge bei der Bemessung der Beiträge häufig entweder zu niedrig angesetzt wurden oder gänzlich unberücksichtigt geblieben sind und regelt damit eine Mindestbewertung dieser Beitragszeiten.
1.2 Vorgängervorschriften
Rz. 3a
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bis 31.12.1991 geltenden Recht. Insbesondere sind in die Anlage 8 zum SGB VI die bisherigen Werte der Anlage zu Art. 2 § 54 AnVNG bzw. Art. 2 § 55 ArVNG übernommen worden.
1.3 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz. 3b
§ 259 ist eine Sonderregelung zu § 70.
1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 4
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungs...