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Jansen, SGB VI § 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation / 2.2.2 Altersgrenze des Kindes

Siegfried Wurm
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Rz. 9

Gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 gilt für die Altersgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Kinderrehabilitation besteht, § 48 Abs. 4 und 5 entsprechend.

Gemäß § 15a Abs. 3 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 besteht der Anspruch längstens

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,

    1. wenn sich das Kind in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet; Anmerkungen:

      • Die Beendigung der Schulausbildung an allgemein- und berufsbildenden Schulen, Fachschulen, Fachhoch- und Hochschulen, Privatschulen und anderen Schulen wird in den Ausbildungsplänen und Studienordnungen geregelt. Bei allgemein- und berufsbildenden Schulen endet die Schulausbildung mit der Aushändigung des letzten Zeugnisses (BSG, Urteil v. 1.7.2010, B 13 R 86/09 R).
      • Entfällt bei bestimmten Schul- oder Berufsausbildungen die Ablegung einer Abschlussprüfung, endet die Ausbildung mit dem letzten Unterrichtstag. Sieht dagegen der Ausbildungsplan oder die Studienordnung eine Prüfung vor, endet die Ausbildung mit dem Tag der letzten Prüfung (Mitteilung des Prüfungsergebnisses bzw. Aushändigung einer Bescheinigung des zur Ausstellung Berechtigten darüber, dass die Prüfung bestanden wurde).
      • Schließt sich an den Schulbesuch oder den Besuch einer Berufsfachschule ein "Anerkennungspraktikum" an, welches für den Erwerb der Fachhochschulreife oder den vollwertigen Abschluss der Ausbildung erforderlich ist, endet die Ausbildung erst mit dem Ende des Praktikums.
      • Für die Dauer einer Promotion als weitere Qualifizierung in einer bereits mit einer Prüfung abgeschlossenen Studienrichtung derselben Fachrichtung liegt keine "Schul- oder Berufsausbildung" im oben genannten Sinne vor.
      • Als Berufsausbildung gilt eine solche nach den BBiG bzw. HwO. Darüber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung ...

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