Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Teilungültigkeit eines Abrechnungsgenehmigungsbeschlusses (bei Mangel eines selbständigen Abrechnungspostens)
Fehlt in der Abrechnung der Anfangsbestand aller Gemeinschaftskonten, besteht nur ein Abrechnungs- Ergänzungsanspruch
Unterbliebene Heiz- und Warmwasserkostenverteilung eines an die Versorgung angeschlossenen Raumes (Teilungültigkeit der Abrechnung)
Entlastungsbeschluss-Ungültigkeit bei teilungültiger Jahresabrechnung
Normenkette
§ 16 WEG, § 28 WEG, § 9a Abs. 1 HeizkostenV
Kommentar
1. Ein Eigentümerbeschluss kommt dann zustande, wenn "mehr Wohnungseigentümer für als gegen den Beschlussantrag stimmen" (BGHZ 106, 179).
2. Die Jahresabrechnung muss eine geordnete und verständliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten; sie ist keine Gewinn- und Verlustrechnung und keine Bilanz, sondern eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die die tatsächlichen Beträge einander gegenüberzustellen hat. Zu einer ordnungsgemäßen (vollständigen) Jahresabrechnung gehört ein Eigentümerbeschluss über die Jahresgesamtabrechnung einschließlich der Einzelabrechnungen. Eine vollständige Jahresgesamtabrechnung muss ferner den Stand der gemeinschaftlichen Konten zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraumes ausweisen (heute Grundsätze nach h.R.M. und verfestigte Rechtsprechung des Senats).
3. Bleibt ein Raum, der an die Wärme- und Warmwasserversorgung angeschlossen ist, bei der Verteilung der Heizungs- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Eigentümer unberücksichtigt, ist der Eigentümerbeschluss nur hinsichtlich der Einzelabrechnungen zum selbstständigen Abrechnungsposten "Heizung und Warmwasser" für ungültig zu erklären (Teilungültigkeit). Dies gilt selbst dann, wenn der Heizkörper und die Wasseranschlüsse in der betreffenden Räumlichkeit nicht in Betr...