Leitsatz
Der Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG für einen vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Kaufvertrag entsteht im Fall der Ablehnung der Erfüllung gemäß § 103 Abs. 2 InsO erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Normenkette
§ 96 Abs. 1 Nr. 1, § 103 Abs. 2 InsO, § 47, § 218 Abs. 2, § 226 AO, § 387 BGB, § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG
Sachverhalt
Die Klägerin erwarb mit Bauträgervertrag im Jahr 2005 Miteigentumsanteile an mehreren noch fertig zu stellenden Doppelhaushälften. Da sie nach dem Vertrag die GrESt zu tragen hatte, setzte das FA diese auf der Grundlage des vereinbarten Kaufpreises gegen die Klägerin fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig und die Steuer gezahlt. In 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. In der Folge erklärte die Klägerin gegenüber der Verkäuferin die Nichterfüllung des Bauträgervertrages gemäß § 103 Abs. 2 InsO.
Daraufhin hob das FA den Bescheid über GrESt wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG auf und erklärte die Aufrechnung mit Steuerschulden der Klägerin wegen LSt für Dezember 2009 bis April 2010. Den Einspruch der Klägerin wertete das FA als Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids und stellte mit Abrechnungsbescheid vom 13.4.2015 das Erlöschen des GrESt-Guthabens fest. Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage Erfolg (Sächsisches FG, Urteil vom 26.4.2017, 1 K 1596/15, Haufe-Index 11373579, EFG 2018, 187).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Unter Verweis auf seine geänderte Rechtsprechung zu § 17 Abs. 2 UStG und zu § 14c Abs. 2 UStG hielt er ausdrücklich nicht an der früheren Entscheidung zu § 16 GrEStG (BFH, Urteil vom 17.4.200...