Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufrechnung im Insolvenzverfahren. Rücktritt des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Käufers von einem noch nicht erfüllten Grundstückskaufvertrag. insolvenzrechtliches Entstehen des Anspruchs auf Erstattung von Grunderwerbsteuer erst mit der Vertragsaufhebung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die beiderseitigen Ansprüche aus einem beiderseits nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrag erlöschen nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien.
2. Der Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geleistet wurden, ist vor Verfahrenseröffnung begründet (mit der Folge, dass das FA gegen ihn aufrechnen kann), auch wenn die Steuer, auf die vorauszuleisten war, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.
3. Der Erstattungsanspruch auf Grunderwerbsteuer gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG entsteht insolvenzrechtlich nicht bereits mit Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrags (mithin im Streitfall vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung) aufschiebend bedingt, wenn der Anspruch auf einem Ereignis (Rücktritt des Insolvenzverwalters vom Vertrag) beruht, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist. Vielmehr wird der Anspruch auf Erstattung der GrESt erst mit der Vertragsaufhebung insolvenzrechtlich begründet.
Normenkette
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; InsO §§ 94, 95 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 103 Abs. 2; AO §§ 218, 226 Abs. 1; BGB § 387
Nachgehend
Tenor
1. Der Abrechnungsbescheid vom 13. April 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2015 werden dahingehend geändert, dass ein erstattungsfähiges Guthaben i.H.v. 39.900 EUR ausgewiesen wird.
2. Dem Beklagten werden ...