Leitsatz
Bei einer mehrtägigen Hochseeangelreise stellen die Unterkunft und Verpflegung sowie diejenigen Dienstleistungen, die dazu dienen, dass die Passagiere den Angelsport optimal ausüben und das Fanggut transportieren können, Nebenleistungen zu der Personenbeförderung dar.
Normenkette
§ 3a Abs. 1, § 3b Abs. 1 UStG
Sachverhalt
Der Kläger ist Eigentümer eines zu einem Hochseeangelfahrzeug umgebauten Schiffes. Dieses hat 2- und 4-Bett-Kabinen mit Dusche und WC für jede Kabine und einen Salon. Auf dem Deck befindet sich ein "Schlachtplatz" zur Verarbeitung des Fangs. Es besteht die Möglichkeit, den Fang direkt nach der Verarbeitung zu frosten.
Der Kläger bot in den Streitjahren 1997 bis 2001 mehrtägige Hochseelangelreisen in drei Fanggebiete in der Ostsee von verschiedenen Abfahrtshäfen zu Preisen von durchschnittlich 180 DM pro Tag und Person an.
Er behandelte diese Reisen als nicht steuerbare Beförderungsleistungen.
Das FA sah darin dagegen sonstige Leistungen und keine Beförderungsleistungen, sodass der Ort der Leistungen gem. § 3a Abs. 1 UStG im Inland liege und die Leistungen steuerpflichtig seien.
Das Schleswig-Holsteinische FG wies die Klage ab: Es liege eine einheitliche sonstige Leistung vor, für die nicht die Beförderung, sondern das Angeln in bestimmten Fanggebieten prägend sei (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil 23.06.2009, 4 K 41/05, Haufe-Index 2220474, EFG 2010, 82).
Entscheidung
Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Der BFH wertete die Hochseeangelreise als einheitliche Leistung, bei der entgegen der Auffassung des FG das Beförderungselement dominiere. Die Gründe ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen.
Der BFH konnte in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil Feststellungen zu den An...