Entscheidungsstichwort (Thema)
Ort der Leistung bei Hochseeangelfahrten
Leitsatz (redaktionell)
Bei mehrtägigen Hochseeangelfahrten, bei denen der Unternehmer gegenüber dem Kunden Angelreisen mit Vollpension und der Berechtigung vom Schiff aus zu angeln sowie den Fang zu verarbeiten und zu frosten erbringt, bestimmt sich der Leistungsort nicht nach § 3 b Abs. 1 UStG. Anders als bei den üblichen Schiffspauschalreisen wird die einheitliche Leistung nicht von der Beförderung geprägt.
Hochseeangelfahrten erfüllen als Sport- und Vergnügungsfahrten nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG.
Normenkette
UStG § 3a Abs. 2; UStG § 3b Abs. 1; UStG § 4 Nr. 2; UStG § 8 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 02.03.2011; Aktenzeichen XI R 25/09)
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist zum einen streitig, ob es sich bei den vom Kläger durchgeführten Hochseeangelfahrten umsatzsteuerlich um eine Beförderungsleistung gemäß § 3 b Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) oder um eine sonstige Leistung handelt, bei der sich der Ort der Leistung nach § 3 a Abs. 1 UStG bestimmt, und ob die Umsätze gem. § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG steuerfrei sind.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag 1997 das im Schiffsregister als Frachtschiff eingetragene Schiff MS "X". Seitdem bietet er mehrtägige Hochseeangelreisen an. Dieses Schiff war als Hochseefischereifahrzeug gebaut worden. Im Jahre 1994 wurde es als Hochseeangelfahrzeug umgebaut. Es hat 2- und 4-Bettkabinen mit Dusche und WC für jede Kabine und einen Salon. Auf dem Schiffsdeck befindet sich ein Schlachtplatz und es besteht die Möglichkeit, den Fang direkt nach der Verarbeitung zu frosten. Der Kläger bietet den Interessenten mehrtägige Angelreisen mit Vollpension und Übernachtung an. An Bord besteht die Möglichk...