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Hausverbotsbeschluss für Besucher eines Eigentümers

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Der Hausverbotsbeschluss gegenüber dem Besucher einer psychisch kranken Eigentümerin ist jedenfalls nicht von vornherein mangels Beschlusskompetenz nichtig
  2. Ein konkretes Besuchsverbot für einen ganz bestimmten, erhebliche Störungen verursachenden Besucher kann im Einzelfall ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und auch durch Mehrheitsbeschluss angeordnet werden
  3. Ein Hausverbot zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs zur Abwehr von Lärmbelästigungen kann allerdings nur unter engen Voraussetzungen verhängt werden
  4. Insoweit sind die grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen der Parteien zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen
  5. Folgeentscheidung im Fortgang des Verfahrens nach entsprechender Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf Verfassungsbeschwerde der kranken Eigentümerin hin (vgl. NZM 2010 S. 44)
 

Normenkette

§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG; § 1004 BGB; Art. 14 GG

 

Kommentar

  1. Gegen den Besucher einer psychisch kranken Eigentümerin wurde durch Beschluss der Gemeinschaft ein Hausverbot erteilt, da es insbesondere nachts nach entsprechenden Besuchen zu erheblichen Schreiereien und Lärmstörungen aus der Wohnung der kranken Eigentümerin gekommen ist.
  2. Die Kammer folgt allerdings nicht der Auffassung der Klägerin, wonach der streitgegenständliche Beschluss von vornherein mangels Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nichtig gewesen sei. Das Hausverbot ist auf den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des § 1004 BGB gestützt. Auch nach Auffassung des BVerfG im vorliegenden Verfahren kann ein solcher Unterlassungsanspruch gegen einen Eigentümer oder auch einen Dritten nicht nur von jedem einzelnen Eigentümer, sondern auch von der Gemeinschaft als gemeinschaftsbezogener Anspruch gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG geltend gemacht werden (BVerfG, NZM 2010 S. 44 = NJW 2010 S. 2...

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