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Hat der Verwalter als Prozessstandschafter einen rechtskräftigen Wohngeldtitel erstritten, ist er auch als Zwangshypotheken-Gläubiger im Grundbuch einzutragen

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 750 ZPO, § 867 ZPO

 

Kommentar

Hinsichtlich der Eintragung einer Zwangshypothek ist der Inhaber des Titels im Grundbuch einzutragen; ist eine gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft Titel-Inhaber, sind auch alle Eigentümer (zu ergänzen: sicher mit Ausnahme des Miteigentümer-Schuldners) im Grundbuch einzutragen.

Hat allerdings einen Titel der Verwalter als gewillkürter Prozessstandschafter erstritten, ist er Inhaber des Titels und auch allein als Gläubiger im Rahmen beantragter Zwangssicherungshypotheken-Eintragung im Grundbuch einzutragen; in diesem Fall sind nicht alle Eigentümer einzeln namentlich in ihrem Gemeinschafts-Anteilsverhältnis einzutragen.

 

Link zur Entscheidung

( LG Darmstadt, Beschluss vom 22.10.1998, 23 T 392/98= NZM 5/1999, 230)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

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