Rz. 115
Bei einer Projektfinanzierung sollten die Institute die primäre Rückzahlungsquelle für das Darlehen bewerten, also die aus den finanzierten Vermögenswerten erzielten Einkünfte.
Rz. 116
Sie sollten außerdem den Cashflow des Projektes, einschließlich der künftigen Fähigkeit, nach Abschluss des Projektes Einkünfte zu generieren, beurteilen und dabei anwendbare aufsichtliche oder rechtliche Beschränkungen berücksichtigen. Die EBA nennt beispielhaft eine Preis- oder Renditeregulierung, Einkünfte im Rahmen von Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung, Umweltvorschriften und Vorschriften, die sich auf die Rentabilität eines Projektes auswirken können.
Rz. 117
Im Fall einer syndizierten Transaktion oder eines Club-Deals (→ AT 2.3 Tz. 2) sollten die Institute nach Möglichkeit sicherstellen, dass das Kredit gewährende Institut oder der Agent/die Emissionsbank ein Pfandrecht auf alle Vermögenswerte des Projektes sowie die gegenwärtigen und künftigen Cashflows und Konten hat. Sofern für das Projekt eine Zweckgesellschaft errichtet wird, sollte das Institut ein Pfandrecht an den Anteilen an dieser Zweckgesellschaft erhalten, damit das Institut oder der Agent das Unternehmen bei Bedarf in Besitz nehmen kann. Bei syndizierten Transaktionen oder Club-Deals sollte der Zugang der Kreditgeber zu den verpfändeten Geldern oder Vermögenswerten durch Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern geregelt werden.
Rz. 118
Bei der Bewertung der Bauphase des Projektes sollten die Institute feststellen, ob der Kreditnehmer über einen plausiblen Geschäftsplan verfügt, der von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft wurde, einschließlich einer Begründung der Entwicklung und einer Projektion aller damit verbundenen Kosten, Zugang zu Bauunternehmen, Architekten, Ingenieuren und Auf...