Rz. 95
Bei der Finanzierung der Immobilienentwicklung sollte die Kreditwürdigkeitsprüfung entsprechend der Laufzeit des Darlehens sowohl die Bauphase und ggf. ihre Schritte als auch die Phase nach der Baufertigstellung umfassen, wenn eine Umwandlung in ein Darlehen für Gewerbeimmobilien vorgesehen ist. Für die Bewertung der zweiten Phase gelten die bereits dargelegten Vorgaben für die Finanzierung von Gewerbeimmobilien.
Rz. 96
Hinsichtlich der Bauphase sollten sich die Institute davon überzeugen, dass der Kreditnehmer über einen plausiblen Geschäftsplan verfügt, einschließlich einer Begründung der Entwicklung und einer Projektion aller damit verbundenen Kosten, der von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft wurde, Zugang zu Bauunternehmen, Architekten, Ingenieuren und Auftragnehmern für den Bau von Immobilien hat und über alle für den Bau erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen verfügt oder diese im Verlauf des Projektes vor der bzw. den Kreditauszahlung(en) noch beschaffen kann. Vergleichbare Anforderungen gelten auch bei anderen Projektfinanzierungen.
Rz. 97
Bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit der Immobilienentwicklung sollten auch Rückstellungen für mögliche Kostenüberschreitungen einbezogen werden. Diese Rückstellungen sollten im Kreditlimit oder Eigenkapital berücksichtigt werden. Um sicherzustellen, dass der Kreditnehmer in der Lage ist, ggf. unvorhergesehene Aufwendungen für Kostenüberschreitungen und Verzögerungen, die über die Rückstellungssumme hinausgehen, zu tragen, sollten die Institute die Höhe der Barreserven und das Liquiditätsprofil des Kreditnehmers bewerten. Auch diese Vorgabe betrifft grundsätzlich alle Projektfinanzierungen.
Rz. 98
Zusätzlich zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute g...