Rz. 81
Neben der wirtschaftlichen Situation des Projektes/Objektes sind insbesondere auch die technische Machbarkeit und Entwicklung zu beurteilen (→ BTO 1.2.1 Tz. 1, Erläuterung). Dies ist unmittelbar einsichtig, da bei mangelnder technischer Machbarkeit ein Projekt – und damit auch der Erfolg der Finanzierung – von Beginn an zum Scheitern verurteilt ist. Die technische Machbarkeit ergibt sich in vielen Fällen bereits aus der Genehmigung des Projektes/Objektes. Entsprechende Unterlagen sollte sich das Institut vom Kreditnehmer vorlegen lassen. Einen Eindruck über den Fortgang der Projektrealisierung kann sich das Institut auch im Rahmen der Besichtigungen oder Bautenstandskontrollen verschaffen (→ BTO 1.2.1 Tz. 1, Erläuterung). Diese sind aufgrund ergänzender Vorgaben der fünften MaRisk-Novelle in unter Risikogesichtspunkten festzulegenden Abständen bereits während der Entwicklungsphase des Projektes/Objektes durchzuführen.
Rz. 82
Die Beurteilung der technischen Entwicklung eines Projektes sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen. Dadurch kann vermieden werden, dass das Institut von Ereignissen überrascht wird, die den Erfolg des Projektes ernsthaft gefährden können, wie z. B. dem Konkurs des Bauunternehmens bei Projekten mit festem Übergabetermin. Besichtigungen tragen zusätzlich dazu bei, die von der Projektgesellschaft oder dem Architekten vorgelegten Unterlagen und die darauf aufbauende Bauplanung und -durchführung aus Sicht des Institutes plausibler zu machen.
Rz. 83
Die Aufsicht hat im Fachgremium MaRisk klargestellt, dass auch bei einfachen Projekten mit kurzer Bauphase und wenigen Gewerken nicht komplett auf eine Besichtigung und Bautenstandskontrolle verzichtet werden kann, weder während der Entwicklungsphase des Projektes/Objektes noch nach Abschluss des Bauvo...