Rz. 302
Die Spezifizierung der vom Auslagerungsunternehmen zu erbringenden Leistung ist ein zentraler Bestandteil des Auslagerungsvertrages, dessen Bedeutung allerdings in der Praxis häufig unterschätzt wird. Die zu erbringende Leistung sollte so exakt wie möglich mit dem Auslagerungsunternehmen abgestimmt und in einer Leistungsbeschreibung fixiert werden. Um nachträgliche Unstimmigkeiten zu vermeiden, werden die Leistungsbeschreibungen häufig um Definitionen ergänzt, die zusätzlich Klarheit schaffen sollen. Es ist sinnvoll, dass die Leistungsbeschreibung zwischen den jeweils betroffenen Organisationseinheiten der Vertragsparteien intensiv abgestimmt wird (bspw. zwischen den IT-Abteilungen). Auf diese Weise lässt sich das Risiko kostspieliger Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien weiter reduzieren.
Rz. 303
Eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten ist vor allem dann erforderlich, wenn Mitwirkungs- oder Beistellungsleistungen des auslagernden Institutes Gegenstand der Auslagerungsvereinbarung sind. Sollten von Seiten des auslagernden Institutes keine derartigen Vertragspflichten bestehen, ist aus bankaufsichtlicher Perspektive keine Abgrenzung der Verantwortlichkeiten erforderlich.
Rz. 304
Die deutsche Aufsicht empfiehlt bei Auslagerungen an Cloud-Anbieter, die Spezifizierung und ggf. Abgrenzung der vom Cloud-Anbieter zu erbringenden Leistung in Service-Level-Agreements zu fixieren. Dabei sollten grundsätzlich die ausgelagerten Prozesse und Aktivitäten und deren Umsetzung (z. B. Art des Dienstleistungs- und Bereitstellungsmodells, Umfang der angebotenen Dienste, wie etwa Rechenleistung oder zur Verfügung stehender Speicherplatz, Verfügbarkeitsanforderungen, Reaktionszeiten), die Unterstützungsleistungen (Support), die Zuständigkeiten, Mitwirkungs-...