Kommentar
Mit Schreiben vom 22.12.2023 veröffentlichte das BMF die Neufassung des AStG-Erlasses, nachdem es am 20.7.2023 bereits eine erste Entwurfsfassung vorgelegt hatte. Auf ca. 250 Seiten und in 1.024 Randnummern stellt die Finanzverwaltung ihre Auslegung des Außensteuergesetzes dar.
Nicht im Anwendungserlass enthalten sind Ausführungen zu § 1 AStG. Damit umfasst der Anwendungserlass Ausführungen zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht (§§ 2, 4 und 5 AStG) zur Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) und zur Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG). Der aktualisierte AStG-Erlass ist für die Anwendung des AStG in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung anwendbar.
Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte des umfangreichen Schreibens zusammengefasst.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Die §§ 2, 4 und 5 AStG sollen die beschränkte Steuerpflicht von Personen (deutschen Staatsbürgern) erweitern, die in Deutschland über einen gewissen Zeitraum unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sind und deren steuerliche Ansässigkeit in ein niedrig besteuertes Gebiet oder überhaupt kein Gebiet wechselt, deren wesentliche wirtschaftliche Interessen jedoch weiterhin in Deutschland verbleiben. Rechtsfolge der erweiterten beschränkten Steuerpflicht i. S. d. §§ 2 und 5 AStG ist, dass auch Einkünfte, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG darstellen, der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Da nicht ausländische Einkünfte in der Regel bereits als inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG qualifizieren und der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, ist der Anwendungsbereich der Normen in der Praxis begrenzt.
Insgesamt sollten die Anpassungen des BMF-Schreibens im Bereich der erweiterten beschränkten Steuerpflicht zu keinen wesentlichen neuen mat...