Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
Leitsatz
Eine Fernsehmoderatorin, die Produkte nach den Vorgaben des Auftraggebers in Verkaufssendungen präsentiert, übt keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus.
Normenkette
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Die als Werbemoderatorin eines Verkaufssenders im Fernsehen tätige Klägerin bezeichnet ihre Tätigkeit als selbstständige freiberufliche Werbemoderation. Ihre Tätigkeit umfasst die Präsentation verschiedener Produkte im Beisein der Anbieter bei Live-Shows des Auftraggebers. Als Aufgaben waren der Klägerin eine gewissenhafte Vorbereitung der Verkaufspräsentation anhand der vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung zu stellenden Produkte und Produktinformationen sowie die Teilnahme an notwendigen Produktionsbesprechungen zugewiesen. Das FA beurteilte ihre Tätigkeit hingegen überwiegend als gewerblich und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.
Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG München, Urteil vom 28.7.2011, 5 K 2263/08, Haufe-Index 2879396).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.
Wegen der Begründung im Einzelnen kann auf die Praxis-Hinweise verwiesen werden.
Hinweis
1. Es gibt Berufe, die einzelne Elemente verschiedener freiberuflicher Tätigkeiten aufweisen. Es ist verständlich, dass die Steuerpflichtigen in solchen Fällen fordern, als Freiberufler gemäß § 18 EStG besteuert zu werden.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist in derartigen Fällen jedoch der Weg zur Besteuerung als Freiberufler verschlossen. Die Ähnlichkeit eines Berufs i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kann nach ständiger Rechtsprechung nicht berufsübergreifend anhand gleicher charakteristischer Merkmale (Gruppenähnlichkeit) festgestellt werden, wie sie den Katalogberufen gemeinsam sind (wie etwa eine anspruchsvolle und zeitaufwändige...