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FG München Urteil vom 28.07.2011 - 5 K 2263/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbemoderatoration. Künstlerische, schriftstellerische, journalistische Tätigkeit oder dem Beruf des Schriftstellers/Journalisten ähnliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die unstreitig selbstständig ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Werbemoderatorin ist nicht als künstlerisch, schriftstellerisch, journalistisch einzuordnen oder als eine Tätigkeit, die dem Beruf des Schriftstellers/Journalisten ähnlich i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist. Die einheitlich zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin hatte ihren Schwerpunkt im gewerblichen Bereich. Die Klägerin schuldete ihren Auftraggebern ein Bündel von Leistungen, das untrennbar auf einen einheitlichen Erfolg – die Livemoderation – gerichtet war.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.09.2014; Aktenzeichen VIII R 5/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten besteht lediglich hinsichtlich der Frage der Abgrenzung gewerblicher von freiberuflicher Tätigkeit und damit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2006 Streit. Die Klägerin bezeichnet ihre im Rahmen von Verkaufssendungen in den Bereichen Wellness, Kosmetik und Gesundheit sowie Reisen im Fernsehen ausgeübte Tätigkeit für die Verkaufssender H, E GmbH (S-TV), S GmbH (F TV) als selbständige Werbemoderation. Daraus erzielte sie im Streitjahr 2006 Einkünfte, die der Beklagte (das Finanzamt) als solche aus Gewerbebetrieb und nicht aus selbständiger Arbeit behandelte.

Die Verträge mit dem Verkaufssender H sehen vor, dass die Klägerin als Moderatorin selbständig arbeitet. Ihre Tätigkeit umfasst die Präsentation verschiedener Produkte im Beisein der Anbieter bei Live-Shows des Auft...

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