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Frotscher/Geurts, EStG § 8 Einnahmen / 14.2.2.3.1 Leistung des Arbeitgebers

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 208

Steuerbegünstigt ist nur die verbilligte Abgabe von Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Der Arbeitgeber darf somit grundsätzlich nur solche Waren und Dienstleistungen mit begünstigtem Rabatt an seine Arbeitnehmer abgeben, die zu seinem normalen Sortiment bzw. Dienstleistungsangebot gehören und von ihm seinen Kunden (z. B. auch Wiederverkäufer, d. h. nicht unbedingt Letztverbraucher; Rz. 208a[1]) angeboten werden. Nicht erforderlich ist, dass das mit Rabatt abgegebene Produkt zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehört.[2] Damit soll ein überbetrieblicher Belegschaftshandel von der Begünstigung ausgeschlossen werden. Die Arbeitnehmer sollen nicht Leistungen, die der Arbeitgeber nicht ohnehin für seinen Betrieb benötigt, über den Arbeitgeber beziehen können.

 

Rz. 208a

§ 8 Abs. 3 EStG kommt zur Anwendung, wenn die Waren oder Dienstleistungen (auch) zur Produktpalette des Arbeitgebers (wg. Konzernleistungen s. Rz. 209b) gehören und – unabhängig von einem Angebot im allgemeinen Geschäftsverkehr – nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.[3] Für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die zu beurteilende Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.[4].

Strittig ist, ob eine die Steuerbegünstigung ausschließende Leistung (Waren oder Dienstleistungen) überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer voraussetzt, dass der Arbeitgeber diese Leistungen "im allgemeinen Geschäftsverkehr" anbietet, oder ob es sich bei dem Angebot im allgemeinen Geschäftsverkehr lediglich um den Bewertungsmaßstab handelt.[5] Der Wortlaut ...

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