Rz. 8
Pensionskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die die betriebliche Altersversorgung durchführen und den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren. Diese in § 1b Abs. 3 BetrAVG enthaltene Definition gilt auch für § 4c EStG, weil § 4c EStG keine eigene Begriffsbestimmung enthält.
Rz. 8a
Durch die Rechtsfähigkeit der Pensionskasse wird das der Versorgung gewidmete Kapital rechtlich verselbstständigt; die Zuwendungen des Trägerunternehmens scheiden aus dessen Vermögen aus und fließen den Pensionskassen zu. Pensionskassen sind durch § 7 VAG auf die Rechtsformen des VVaG und der AG einschließlich der Europäischen Gesellschaft "Societas Europaea" (SE) beschränkt (Rz. 2a); von der Rechtsform der AG bzw. SE wurden allerdings in der Praxis erst nach Geltung des Altersvermögensgesetzes Gebrauch gemacht.
Rz. 8b
Der VVaG und die AG werden zur "Versorgungseinrichtung" durch die besondere Zweckbestimmung im Gründungsvertrag oder in der Satzung, die Altersversorgung für die Betriebsangehörigen des Trägerunternehmens durchzuführen. Zur Erfüllung des Versorgungszwecks können Leistungen der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung sowie die Gewährung von Sterbegeldern vorgesehen sein (zur Abgrenzung der zulässigen Leistungen s. § 4b EStG Rz. 15ff.). Auch wenn Leistungen der Pensionskasse nach § 118a VAG grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorgesehen sind, ist es nach Auffassung der Finanzverwaltung unschädlich, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr (für Zusagen ab 2012 das 62. Lebensjahr) erreicht, aber seine berufliche Tätigkeit noch nicht beendet hat.
Rz. 9
Die Pensionskassen gewähren den Leistungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung. Dadurch u...