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Frotscher/Geurts, EStG § 45c Zusammengefasste Mitteilung ... / 1.1 Überblick

Dr. Daniel Hoffmann
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Rz. 1

§ 45c EStG, der die sog. "Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der KapESt" regelt, wurde – wie auch § 45b EStG (vgl. § 45b EStG, Rz. 1) – durch Art. 1 des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 2.6.2021[1] m. W. v. 9.6.2021 eingefügt (Art. 15 Abs. 1 AbzStEntModG). Die Norm sollte nach der ursprünglichen Konzeption ursprünglich ab 2025 anwendbar sein, nach § 52 Abs. 44c EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) v. 2.12.2024[2] ist die Norm nunmehr auf alle Kapitalerträge anwendbar, die dem Gläubiger ab 2027 zufließen. § 45c EStG ergänzt im Kern die Meldepflichten nach § 45b EStG. Beide Normen bilden zusammen mit § 45a EStG den Regelungskomplex eines "elektronischen Steuerbescheinigungsverfahrens". Neben den in § 45b EStG auf Steuerbescheinigungen auszuweisenden oder zu übermittelnden zusätzlichen Informationen und den darauf bezogenen Meldepflichten sieht § 45c EStG zusätzliche Meldepflichten der die Kapitalerträge auszuzahlenden Stellen (Abs. 1) und der Wertpapiersammelbanken (Abs. 2) zum Umfang der einbehaltenen und abgeführten KapESt vor. Abs. 3 ordnet im Grundsatz die entsprechende Anwendbarkeit des § 93c AO an, der spezielle Pflichten bei der Datenübermittlung durch Dritte bzw. mitteilungspflichtigen Stellen regelt. Abs. 4 regelt eine Speicherungs-, Analyse- und Verarbeitungsbefugnis des BZSt für die nach Abs. 1 und 2 übermittelten Daten.

[1] BGBl I 2021, 1259.
[2] BGBl I 2024 Nr. 387.

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