3.4.1 Allgemeines
Rz. 41
Nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gehören zu den steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen (zum Steuersatz vgl. § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG) Zinsen aus Teilschuldverschreibungen (zum Begriff "Teilschuldverschreibungen" Hinweis auf Rz. 43), bei denen neben der festen Verzinsung
- ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile gewährt wird (Wandelanleihen) oder
- eine Zusatzverzinsung eingeräumt ist, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen),
sowie Zinsen aus Genussrechten, die nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen, d. h. Zinsen aus solchen Genussrechten, mit denen nicht das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist (fremdkapitalähnlich).
Rz. 42
Weil durch die Ausgabe solcher Teilschuldverschreibungen oder Genussrechte die Rechte der bisherigen Aktionäre berührt werden, dürfen Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechte nach § 221 Abs. 1 AktG nur aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung ausgegeben werden, für den – falls die Satzung nicht eine andere Kapitalmehrheit vorsieht – eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich ist.
Außerdem haben die bisherigen Aktionäre bei der Ausgabe von Wandelanleihen und Gewinnobligationen sowie bei der Gewährung von Genussrechten ein Bezugsrecht, für das § 186 AktG sinngemäß gilt (§ 221 Abs. 4 AktG).
Rz. 43
Teilschuldverschreibungen sind Wertpapiere, die über Teile des Gesamtnennbetrags einer Anleihe ausgegeben werden. Der Gesamtbetrag einer Anleihe wird üblicherweise in Teilbeträge von 100, 500, 1.000, 5.000 und ggf. 10.000 EUR gestückelt.
Die Schuldverschreibungen, die über die aufgrund eines einheitlichen Akts begebene Anleihe ausgestellt werden und auf Teile des Gesamtnennbe...