Rz. 7
Die Pauschalierung erfolgt durch den Arbeitgeber. Arbeitgeber ist grundsätzlich derjenige, mit dem der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Tätigkeiten in 2 Betrieben desselben Arbeitgebers sind für Zwecke der Pauschalierung zusammenzurechnen. Bei Konzernen ist Arbeitgeber das einzelne Konzernunternehmen, nicht der Konzern als Ganzes oder das herrschende Unternehmen (zum Begriff Arbeitgeber vgl. § 19 EStG Rz. 70ff.).
Rz. 8
Nach § 40a EStG liegt es allein in der Hand des Arbeitgebers, ob er von der Pauschalierung der LSt Gebrauch macht. Der Arbeitgeber hat damit steuerrechtlich das Wahlrecht zwischen individuellem LSt-Abzug und der Erhebung pauschaler LSt (zur Ausübung des Pauschalierungswahlrechts vgl. Rz. 54). Eine Beschränkung des Wahlrechts kann sich für den Arbeitgeber jedoch nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ergeben (Rz. 17f.).
Der Arbeitgeber kann die Pauschalierung auch dann vornehmen, wenn nur einzelne Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 40a EStG erfüllen; anders als bei § 40 EStG ist es nicht erforderlich, dass eine größere Zahl von Fällen vorliegt. Die Pauschalierung nach § 40a EStG ist im Gegensatz zur Pauschalierung nach § 40 EStG auch nicht von der Genehmigung des FA abhängig. Die Pauschalierung muss nicht einheitlich für alle Arbeitnehmer durchgeführt werden, bei denen die Voraussetzungen des § 40a EStG vorliegen.
Die Vornahme der Pauschalierung ist schließlich nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer zuvor über das Wahlrecht zwischen dem individuellen LSt-Abzug und der Erhebung pauschaler LSt aufklärt, da eine solche Aufklärung allein das arbeitsrechtliche Innenverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmer betrifft.
Rz. 9
Die Pauschalierung wird unter Verzicht auf den Abruf von e...