Rz. 62
Zu den technischen Berufen zählt die Tätigkeit als Ingenieur, Vermessungsingenieur, Architekt, und i. w. S. auch die des Lotsen und des Handelschemikers.
Rz. 63
Als Ingenieur ist tätig, wer auf wissenschaftlich-technischer Grundlage Gegenstände, Verfahren, Anlagen oder Systeme erforscht, entwirft, fertigt, überwacht oder vertreibt. Berufsbild und Berufstätigkeit des Ingenieurs werden im EStG nicht näher bestimmt. Sie ergeben sich aus den Ingenieurgesetzen der Bundesländer. Danach darf sich als Ingenieur nur bezeichnen, wer das Studium einer entsprechenden Fachrichtung an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, eines Betriebsführerlehrgangs einer Ingenieur- oder Bergschule abgeschlossen hat. Auf die formelle Qualifikation des Stpfl. kommt es aber nicht allein an, sondern auch darauf, welche Tätigkeit er tatsächlich ausübt. Da es auf die Breite und Tiefe der Ausbildung ankommt, muss der Ingenieur aber nicht gerade in dem Fachgebiet seines ursprünglichen Studienschwerpunkts arbeiten. Es reicht aus, dass er in irgendeinem Hauptgebiet des Ingenieurwesens tatsächlich tätig wird. Ein Ingenieur arbeitet nur dann freiberuflich, wenn seine Leistungen nicht in erster Linie zur Absatzförderung seines Auftraggebers erbracht werden, sondern er beratend, planend, unterstützend tätig wird. Erhält der Stpfl. eine erfolgsabhängige Vergütung, spricht viel für eine gewerbliche Tätigkeit. Ingenieure können auch als Erfinder einen freien Beruf ausüben (Rz. 83).
Rz. 64
Zu den Vermessungsingenieuren gehören die Landmesser und die Markscheider. Das Berufsrecht der Vermessungsingenieure ergibt sich aus der Vermessungsordnung v. 31.1.1944.
Rz. 65
Nur wer selbst Architekt ist, kann diese Berufstätigkeit ausüben. Da das EStG nicht regelt, wer als Arch...