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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2 Steuerliche Rückwirkung / 3.7 Ausscheidende Gesellschafter

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen, Dr. Elisabeth Wöhrle
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Rz. 89

Für Gesellschafter der übertragenden Körperschaft, die im Zug der Umwandlung ausscheiden und nicht Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers werden, gilt die steuerliche Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 UmwStG nicht. Das betrifft sowohl den Fall, dass sie ihre Beteiligung an der übertragenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum veräußern, als auch den Fall, dass sie gegen Abfindung nach § 29 UmwG im Zug der Umwandlung ausscheiden. Für sie wird die Umwandlung zivil- und steuerrechtlich erst mit dem zivilrechtlichen Wirksamkeitszeitpunkt wirksam, d. h. mit Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister. Steuerlich treten die Wirkungen der Übertragung der Anteile mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ein. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die ausscheidenden Gesellschafter auch steuerrechtlich noch als Gesellschafter der (steuerlich im Verhältnis zu der Übernehmerin bereits untergegangenen) übertragenden Körperschaft. Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft umgewandelt und veräußert ein Gesellschafter der Kapitalgesellschaft im Rückwirkungszeitraum seine Anteile, überträgt er eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die nach den §§ 17, 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG behandelt wird. Es liegt somit keine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils vor. Dem ausscheidenden Gesellschafter sind auch keine Einkünfte nach § 7 UmwStG zuzurechnen.[1]

 

Rz. 90

Bezieht der ausscheidende Gesellschafter von der übertragenden Körperschaft Gehalt, Miete oder Zinsen, so bleiben diese Zahlungen Betriebsausgaben, auch wenn Übernehmer eine Personengesellschaft ist. Da der ausscheidende Gesellschafter nicht Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft wird, kann er von dieser auch keine Vorwegvergütungen erhalten, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist ins...

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