Rz. 73
Soweit ein Anteilseigner der übertragenden Körperschaft im Rahmen der Verschmelzung neben/statt Anteilen an der übernehmenden Körperschaft Bar- oder Sachleistungen von der übernehmenden oder übertragenden Körperschaft oder von anderen Anteilseignern erhält, gilt § 13 UmwStG nicht. Der Gewinn entsteht nicht zum steuerlichen Übertragungsstichtag, sondern nach allgemeinen Grundsätzen.
Rz. 74 einstweilen frei
Rz. 75
Erbringt die übertragende Körperschaft eine Leistung an einen ausscheidenden Anteilseigner, erwirbt sie eigene Anteile. Der Anteilseigner erzielt einen nach allgemeinen Grundsätzen zu besteuernden Veräußerungserlös; bei überhöhtem Kaufpreis liegt eine vGA vor, die bei ihm zu Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt. Leistungen an einen verbleibenden Anteilseigner führen stets zu Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Rz. 76
Bei Leistungen der übernehmenden Körperschaft an einen ausscheidenden Anteilseigner (insbes. Abfindungen nach § 29 UmwG) liegt für diesen ebenfalls eine Veräußerung und für die Körperschaft eine Anschaffung der Anteile vor. Der Veräußerungsgewinn entsteht nach m. E. zutreffender Auffassung im Verschmelzungszeitpunkt (Rz. 20). Zur Behandlung bei der übernehmenden Körperschaft weiter § 12 UmwStG Rz. 33, Rz. 46, Rz. 59.
Rz. 77
Auch nicht in Anteilen bestehende Leistungen der übernehmenden Körperschaft an einen verbleibenden Anteilseigner (insbes. bare Zuzahlungen wie ein Spitzenausgleich zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses, §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 15 UmwG) führen zu einer anteiligen (Rz. 79) Veräußerung beim Anteilseigner, bei der übernehmenden Körperschaft aber nicht zu einer Anschaffung. Vielmehr ist das übergehende Vermögen gem. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UmwStG bei der übertragenden Körpers...