Rz. 28
Ist die übernehmende an der übertragenden Körperschaft beteiligt (Aufwärtsverschmelzung), sind die Anteile an der übertragenden Körperschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag gem. §§ 12 Abs. 1 S. 2, 4 Abs. 1 S. 2 UmwStG mit ihrem Buchwert anzusetzen, (i) erhöht um in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommene Abschreibungen auf die Beteiligung, Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge, aber (ii) in jedem Fall – d. h. unabhängig von etwaig vorgenommenen Abschreibungen etc. – begrenzt auf ihren gemeinen Wert (Rz. 33a).
Rz. 28a
Da die Anteile mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auszubuchen sind, erfolgt die Korrektur eine logische Sekunde vorher. Ein "Beteiligungskorrekturgewinn" ist gem. §§ 12 Abs. 1 S. 2, 4 Abs. 1 S. 3 UmwStG, § 8b Abs. 2 S. 4f. KStG voll KSt-pflichtig – wie bei einer Veräußerung der Anteile –, ein "Beteiligungskorrekturverlust" i. d. R. steuerunwirksam (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG, weiter Rz. 33a). Für die Abwärtsverschmelzung enthält § 11 Abs. 2 S. 2f. UmwStG eine entsprechende Regelung.
Rz. 29
Abschreibungen sind steuerwirksam, wenn sie das Einkommen der übernehmenden Muttergesellschaft gemindert haben. Dabei kann es sich nur um Teilwertabschreibungen handeln, die vor Geltung des § 8b Abs. 3 S. 3 KStG vorgenommen wurden. Abzüge nach § 6b EStG sind für Kapitalgesellschaften seit dem Vz 1999 nicht mehr möglich. "Ähnliche Abzüge" wären z. B. solche nach R 6.6 EStR. Nicht erfasst sind erhaltene Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto.
Rz. 29a
Soweit der Beteiligungsansatz aufgrund der allgemeinen Wertaufholungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG, § 8b Abs. 2 S. 4f. KStG bis zum Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags bereits wieder steuerwirksam zugeschrieben wurde, unterbleibt eine (nochmalige) Korrektur.