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Frotscher/Drüen, KStG § 8a Betriebsausgabenabzug für Zin ... / 4.1 Systematik

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 84

Rechtsfolge der Zinsschranke ist nach § 4h Abs. 1 EStG, dass die Zinsen nicht abziehbar sind, soweit sie die Zinseinnahmen und darüber hinaus das verrechenbare EBITDA übersteigen. Das verrechenbare EBITDA beträgt 30 % des EBITDA des laufenden Jahres zuzüglich des nicht ausgenutzten Vortrags an verrechenbarem EBITDA der 5 vorhergehenden Jahre. EBITDA ist der maßgebliche Gewinn, korrigiert um den Zinssaldo, und vermehrt um bestimmte Abschreibungen.[1] Bemessungsgrundlage für den Zinsabzug ist daher, neben den Zinserträgen, das verrechenbare EBITDA.

 

Rz. 85

Die Bemessungsgrundlage für den Zinsabzug bestand ursprünglich nur aus dem sog. EBITDA[2] des laufenden Wirtschaftsjahrs. Durch Gesetz v. 22.12.2009[3] wurde diese Bemessungsgrundlage um eine zweite Bemessungsgrundlage ergänzt. Diese zweite Bemessungsgrundlage besteht in dem EBITDA-Vortrag der vorangegangenen 5 Wirtschaftsjahre. Diese zweite Bemessungsgrundlage ist nicht alternativ, sondern tritt kumulativ zu der ersten Bemessungsgrundlage (EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs) hinzu. Das Verhältnis der beiden Bemessungsgrundlagen zueinander regelt § 4h Abs. 1 S. 4 EStG. Danach können Zinsaufwendungen nur insoweit gegen den EBITDA-Vortrag aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren verrechnet werden, als die Zinsaufwendungen nicht gegen das EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs verrechnet werden können. Die Verrechnung gegen die Bemessungsgrundlage des laufenden Wirtschaftsjahrs hat also Vorrang.[4] Erst danach kommt eine Verrechnung gegen den EBITDA-Vortrag in Betracht. Das hat Bedeutung, da der EBITDA-Vortrag nach 5 Wirtschaftsjahren verfällt; für den Stpfl. wäre es also günstiger, Zinsaufwendungen zuerst gegen den EBITDA-Vortrag zu verrechnen, erst dann gegen das EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs. Das Gesetz si...

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