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Frotscher/Drüen, KStG § 29 Kapitalveränderungen bei Umwa ... / 9.1 Vorbemerkung

Dr. Volker Endert
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Rz. 124

Umwandlungen sind auch in Bezug auf Organschaften möglich und können sowohl Organträger als auch Organgesellschaften betreffen. Grundsätzlich findet die Regelung des § 29 KStG auch uneingeschränkte Anwendung auf Kapitalgesellschaften, welche in eine Organschaft eingebunden sind. Es können sich allerdings erhebliche Wechselwirkungen zu anderen Vorschriften ergeben, insbesondere im Falle von Upstream- oder Downstream-Umwandlungsmaßnahmen zwischen Organträgerin und Organgesellschaft.

 

Rz. 125

Der Grund für eine Überschneidung ist, dass im Zuge von Umwandlungen Mehr- oder Minderabführungen entstehen können. Umwandlungsbedingte Gewinne oder Verluste im Steuerbilanzgewinn einer Organgesellschaft sind grundsätzlich im Einkommen enthalten, welches an den Organträger abzuführen ist.[1] Allerdings führen Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanzgewinn, die allein auf der Anwendung der Rückwirkungsfiktion des § 2 UmwStG basieren, nicht zu einer Erfassung als Mehr- oder Minderabführung.[2]

Für Zwecke der sachgerechten Abbildung des Einlagekontos in Organschaftsfällen ist jedoch zunächst zu differenzieren, ob die Organträgerin oder die Organgesellschaft umgewandelt wird bzw. wer an einem Umwandlungsvorgang beteiligt ist. Im Folgenden wird lediglich auf solche Fälle eingegangen, die einen Querbezug zur Organschaft aufweisen. In allen anderen Fällen (z. B. in denen eine nicht an einer Organschaft beteiligte Körperschaft auf eine Organträgerin verschmolzen wird) gelten die generellen Regelungen des § 29 KStG ohne weitere Besonderheiten analog.

[1] Eine Ausnahme besteht im Zuge einer Seitwärtsverschmelzung, sofern ein handelsrechtliches Verschmelzungsergebnis zur Dotierung einer Kapitalerhöhung oder Kapitalrücklagen bei der Organgesellschaft verwendet wird, vgl. BMF v. 2.1.2025...

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