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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 5.2.4 Auswirkungen auf ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 785

Abs. 3 hat besondere Auswirkungen auf ehemalige gemeinnützige Wohnungsunternehmen, die Organgesellschaften sind. Tatsächlich war dies auch der Anlass für die Regelung.[1] Bestätigt wird dies durch § 14 Abs. 3 S. 4 KStG, der eine ausdrückliche Sonderregelung (m. E. eine Klarstellung) für diese Stpfl. enthält.

 

Rz. 786

Gemeinnützige Wohnungsunternehmen hatten die stillen Reserven im Grundstücks- und Gebäudebestand beim Übergang in die Stpfl. aufzudecken und damit einen i. d. R. sehr hohen Gewinn zu realisieren. Diese Gewinnrealisierung war steuerfrei, da sie als letzter Akt der gemeinnützigen Tätigkeit angesehen wurde. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 3 S. 1 KStG[2], wonach die Aufdeckung der stillen Reserven in der die Zeit der Steuerbefreiung abschließenden Schlussbilanz erfolgt und in der die Zeit der Steuerpflicht einleitenden Eröffnungsbilanz bereits die Teilwerte anzusetzen sind. Die gegenteilige Regelung des § 13 Abs. 4 S. 2 KStG galt für gemeinnützige Wohnungsunternehmen nicht, da ihre Steuerbefreiung nicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG beruhte. In der Handelsbilanz waren dagegen die Buchwerte fortzuführen, da handelsrechtlich keine Grundlage für eine Aufstockung auf die Teilwerte, und damit u. U. sogar über die Anschaffungs- und Herstellungskosten hinaus, besteht.

 

Rz. 787

Da der Übergang der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen in die Stpfl. zu Beginn der Jahre 1991 bzw. 1992 erfolgte, unterlag der steuerfreie Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven dem Anrechnungsverfahren und war daher in das EK 02 einzustellen. Dies hatte zur Folge, dass die ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren ein hohes EK 02 auswiesen und daher eine hohe latente Steuer nach § 38 KStG drohte. Außerdem führt die Regelung dazu, ...

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