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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 2.1.1 Allgemeines

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 71

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG muss der Organträger ein gewerbliches Unternehmen sein. Seit der mit Wirkung ab Vz 2001 geltenden Gesetzesänderung v. 20.12.2001[1] muss der Organträger kein "inl." Unternehmen mehr sein; dieser Begriff ist ersatzlos gestrichen worden.

 

Rz. 72

§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG in der bis Vz 2011 geltenden Fassung präzisiert diese Voraussetzung dahin, dass der Organträger eine unbeschränkt stpfl. natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite, unbeschränkt stpfl. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 KStG mit Geschäftsleitung im Inland sein muss. Der Sitz des Organträgers konnte auch im Ausland sein. Daher sind ab Vz 2001 auch doppelt ansässige Körperschaften als Organträger geeignet, die im Inland ihre Geschäftsleitung, in einem ausl. Staat ihren Sitz haben und daher in beiden Staaten unbeschränkt stpfl. sind.[2] Nicht als Organträger geeignet sind jedoch Körperschaften, die im Inland nur ihren Sitz, nicht aber ihre Geschäftsleitung haben, obwohl auch diese Körperschaften im Inland unbeschränkt stpfl. sind. Darüber hinaus erweiterte § 18 KStG die Eigenschaft, Organträger zu sein, auf beschränkt steuerpflichtige Personen.

 

Rz. 72a

Nach der ab Vz 2012 geltenden Fassung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG kann Organträger eine natürliche Person oder eine nicht von der KSt befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein. Unbeschränkte Steuerpflicht ist damit nicht mehr Voraussetzung. Die Regelung gilt somit gleichermaßen für unbeschränkt und für beschränkt steuerpflichtige Personen. Anders nach der bis Vz 2011 geltenden Regelung ist die Geschäftsleitung im Inland nicht mehr erforderlich. Daher kann auch eine Körperschaft, die nur den Sitz im Inland, die Geschäftsleitung aber im Ausland hat, Organ...

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