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Fristlose Kündigung weil die Kaution nicht gezahlt wird

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Leitsatz

1. Auch ohne den Verzug mit laufenden Mietzahlungen kann die Nichtzahlung der Mietkaution im Einzelfall die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen, wenn das Sicherungsbedürfnis des Vermieters durch ausstehende laufende Zahlungen und den ungewissen Ausgang des Streites der Parteien über die Berechtigung von mängelbedingten Gegenforderungen des Mieters erheblich berührt war.

2. Bei der Geschäftsraummiete können Aufrechnung und Zurückbehaltung von Mietzins durch Allgemeine Geschäftsbedingungen von einer einmonatigen Ankündigungsfrist sowie davon abhängig gemacht werden, daß dem Vermieter ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung eingeräumt wurde (Leitsatz der Redaktion).

 

Sachverhalt

Der Mietvertrag über Gewerberäume und Stellplätze war 1994 auf die Dauer von zehn Jahren geschlossen worden. Nach dem Mietvertrag kann der Vermieter aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. In einem Klammerzusatz sind hierzu Beispiele aufgeführt, z.B. wenn der Mieter mit einer Monatsmiete für "länger als 10 Tage" in Verzug gerät. Nachdem der Mieter trotz mehrfacher Abmahnung die vertraglich geschuldete Kaution in Höhe von 36.000 DM nicht zahlte, kündigte der Vermieter fristlos. Der Mieter wendet ein, er dürfe die Kaution zurückhalten, weil eine Schaufensterscheibe mangelhaft sei.

 

Entscheidung

Der Mieter muß Gewerberäume und Stellplätze räumen. Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt, weil der Mieter die geschuldete Kaution nicht gezahlt hatte. Es war dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen (§ 554 a BGB). Auch wenn die Nichtzahlung der vereinbarten Mietkaution für sich allein in der Regel dafür nicht ausreicht, kann es im Ein...

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