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OLG Celle Urteil vom 23.04.1997 - 2 U 118/96

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. April 1996 verkündete und durch Beschluß vom 11. April 1996 berichtigte Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische, unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte, schriftliche Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse zu leisten.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten neben weiteren Zahlungsansprüchen aus einem Mietverhältnis die Räumung und Herausgabe gewerblich genutzter Räume.

Mit schriftlichem Vertrag vom 29. August 1994 nebst anliegender Baubeschreibung vermietete die Klägerin im Hause … gelegene Gewerberäume zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes für Inneneinrichtungen sowie Lagerräume und 2 Pkw-Stellplätze für die Zeit vom 01.01.1995 auf die Dauer von 10 Jahren an die Beklagte (Bl. 16, 106 d. A.). Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber der Beklagten zur Durchführung von Um- und Ausbauarbeiten gemäß der beigefügten Baubeschreibung. Als Mietzins vereinbarten die Parteien monatlich 12.200,– DM zuzüglich 800,– DM Betriebskostenabschlag und Mehrwertsteuer. Die Beklagte verpflichtete sich, bei Übergabe der Mieträume eine Kaution von 3 Monatsmieten (36.600,– DM), ersatzweise durch Bankbürgschaft oder Sparbuchhinterlegung, zu leisten.

§ 6 des Mietvertrages lautet:

„Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Mieter kann gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen ...

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