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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, StromStG § 9 Steuerbefre ... / 2.5 Stromerzeugung auf oder in Beförderungsmitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 StromStG)

Golo Henseler
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Rz. 70

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 StromStG sieht eine Steuerbefreiung für die Stromerzeugung auf oder in Beförderungsmitteln vor. Die Vorschrift spricht 2 Arten von Beförderungsmitteln an, nämlich Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge einerseits und Schienenfahrzeuge andererseits. Die Steuerbefreiung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Strom in oder auf dem Beförderungsmittel erzeugt und auch dort zugleich entnommen wird.

 

Rz. 71

Als Wasserfahrzeuge gelten nach § 14 Abs. 1 StromStV alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung (Beispiele und Abgrenzungen bei Möhlenkamp, in Möhlenkamp/Milewski, a. a. O., § 9 StromStG Rz. 26). In Wasser- und Luftfahrzeugen können nur diejenigen Verbrauchsmengen der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 StromStG unterliegen, die im Steuergebiet erzeugt und verbraucht worden sind, weil nur der Stromverbrauch im Steuergebiet in den sachlichen Anwendungsbereich des Stromsteuergesetzes fällt (siehe § 1 StromStG). Da der auf dem Wasser- oder Luftfahrzeug erzeugte Strom auch eben dort verbraucht werden muss, ist eine steuerbefreite Entnahme des Stroms außerhalb des Fahrzeugs nicht möglich. Die Steuerbefreiung gilt auch für die private nicht gewerbliche Schiff- und Luftfahrt. Einer Erlaubnis als Eigenerzeugers nach § 2 Nr. 2 StromStG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2 StromStG bedarf es nicht (unzutreffend insoweit Möhlenkamp, in Möhlenkamp/Milewski, a. a. O., § 9 StromStG Rz. 26 a. E, da der Eigenerzeuger nach § 4 Abs. 1 S. 2 StromStG gerade nicht der Erlaubnis bedarf, wenn der Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 StromStG von der Steuer befreit ist).

 

Rz. 72

Darüber hinaus befreit § 9 Abs. 1 Nr. 5 StromStG Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und für beg...

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