Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
1 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
§ 9c EnergieStG definiert die Begünstigten, die gem. §§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EnergieStG Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus Steuerlagern oder – im Anschluss an die Einfuhr – von registrierten Versendern empfangen dürfen. Dies gilt sowohl für den Bezug innerhalb des deutschen Steuergebiets als auch aus anderen Mitgliedstaaten. Die Regelung basiert auf Art. 11 Abs. 1 SystemRL (vgl. Jatzke, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, § 9c EnergieStG Rz. 5). Danach sind verbrauchsteuerpflichtige Waren von der Verbrauchsteuer befreit, wenn sie zur Verwendung für bestimmte Zwecke oder durch gewisse, festgelegte Empfänger bestimmt sind. Art. 11 SystemRL normiert im Kern also eine Steuerbefreiung (vgl. Pauling, EWS 2009, 172). Diese wird dadurch erreicht, dass die betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren (hier: Energieerzeugnisse) gem. Art. 16 Abs. 1 Buchst. a iv SystemRL unter Steueraussetzung, d. h. ohne Steuerentstehung von bestimmten Empfängern, eben den Begünstigten, bezogen werden können (vgl. Schröer-Schallenberg, in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 4. Aufl. 2023, 70). Ein Verbrauchsteueranspruch entsteht hierdurch nicht, weil die betreffenden Waren nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr treten. Entsprechend gilt auch § 9c EnergieStG nur für Energieerzeugnisse i. S. d. § 4 EnergieStG, denn nur diese unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren und können daher unter Steueraussetzung versandt werden.
Rz. 2
Zu den begünstigten Empfängern gehören im Wesentlichen diplomatische und konsularische Vertretungen (Art. 11 Abs. 1 Buchst. a SystemRL), internationale Einrichtungen (Art. 11 Abs. 1 Buchst. b SystemRL) und NATO-Streitkräfte (Art. 11 Abs. 1 Buchst. c SystemRL). Es handelt sich hierbei um Institutionen, die aufgr...