Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
Rz. 1
§ 38 EnergieStG enthält den grundlegenden Steuerentstehungstatbestand für Erdgas (i. S. d. § 1a Nr. 14 EnergieStG; vgl. § 1a EnergieStG Rz. 56ff.). Eine Sonderregelung war notwendig, weil Erdgas nicht zu den (dem Steueraussetzungsverfahren unterliegenden) Energieerzeugnissen nach § 4 EnergieStG gehört und somit § 8 EnergieStG nicht anwendbar ist.
Rz. 2
Dies hat seine Ursache im Unionsrecht: Gem. Art. 20 Abs. 1 Buchst. d EnergieStRL gelten die Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der SystemRL – d. h. insbesondere die Bestimmungen zum Steueraussetzungsverfahren – nicht für Erdgas (vgl. Schröer-Schallenberg, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, vor § 38 EnergieStG Rz. 12). Da Erdgas also nicht dem Steueraussetzungsverfahren unterliegt und demzufolge auch nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen werden kann, war für die Steuerentstehung eine eigene Regelung erforderlich. Gem. Art. 21 Abs. 5 EnergieStRL entsteht die Steuer für Erdgas (ebenso wie für elektrischen Strom, der ebenfalls leitungsgebunden ist) "im Zeitpunkt der Lieferung durch den Verteiler oder Weiterverteiler" (vgl. Schröer-Schallenberg, in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 4. Aufl. 2023, 385).
Rz. 3
Im Vergleich zum alten Mineralölsteuerrecht hat im Energiesteuerrecht ein grundlegender Systemwechsel stattgefunden (vgl. Schröer-Schallenberg, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, vor § 38 EnergieStG Rz. 19). Während sich seinerzeit im Erdgasnetz ausschließlich versteuertes Erdgas befand (die Steuer entstand mit der Entfernung aus dem Gasgewinnungsbetrieb oder Gaslager), beinhaltet das Erdgasnetz jetzt ausschließlich unversteuertes Erdgas und die Steuer entsteht erst mit der Entnahme aus dem Leitungsnetz (Rz. 11; vgl. hierzu Henschel/Milewski/Böhm/Meißner, in Eichhorn/Ute...