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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, EnergieStG § 38 Entstehu ... / 2.5.1 Grundsatz

Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
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Rz. 18

Mit der Entnahme zum Verbrauch – einschl. der fiktiven nach § 38 Abs. 1 S. 3 EnergieStG – entsteht für das entnommene Erdgas gem. § 38 Abs. 1 EnergieStG im Grundsatz die Steuer.

 

Rz. 19

Für Erdgas kommt – je nach Verwendungszweck – entweder der Steuersatz

  • nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 EnergieStG i. H. v. 5,50 EUR für 1 MWh (beim Verheizen – dies dürfte der Regelfall sein, vgl. Soyk, Energie- und Stromsteuerrecht, 3. Aufl. 2013, 188)
  • oder, bei Verwendung als Kraftstoff, nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG die zeitlich gestaffelten Steuersätze (derzeit 13,90 EUR für 1 MWh, befristet bis zum 31.12.2023, danach 18,38 EUR für 1 MWh bis zum 31.12.2024, 22,85 EUR für 1 MWh bis zum 31.12.2025 und 27,33 EUR für 1 MWh bis zum 31.12.2026) bzw. nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 EnergieStG (31,80 EUR für 1 MWh, ab dem 1.1.2027)

zur Anwendung.

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