Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
Rz. 11
Die Entnahme des Erdgases aus dem Leitungsnetz ähnelt der Entfernung aus dem Steuerlager nach § 8 Abs. 1 EnergieStG. Auch hierbei handelt es sich um einen Realakt (vgl. Bongartz/Schröer-Schallenberg, Das neue Energiesteuergesetz, 2006, 103; Schröer-Schallenberg, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, § 38 EnergieStG Rz. 6; Klemm, CuR 2014). Dies könnte prinzipiell auch eine unrechtmäßige Entnahme, also eine Entnahme von Erdgas ohne Wissen oder gar Billigung des Erdgasversorgers oder des Netzbetreibers aus dem Leitungsnetz, sein (vgl. Schröer-Schallenberg, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, Zolltarif – Kommentar zum Energiesteuerrecht, § 38 EnergieStG Rz. 7; Klemm, CuR 2014, 163). Insoweit würde es sich aber nicht um "geliefertes" Erdgas handeln, denn der Entnahme läge keine vertragliche Lieferbeziehung zugrunde. Somit kommt es in derartigen Fällen einer unrechtmäßigen Entnahme nicht zur Steuerentstehung nach § 38 Abs. 1 EnergieStG, sondern vielmehr nach § 43 Abs. 1 EnergieStG (vgl. § 38 EnergieStG Rz. 3). Steuerschuldner wäre dann auch der Entnehmende, nicht aber der Lieferer (sofern er seinen Sitz im deutschen Steuergebiet hat).
Rz. 12
Die Entnahme muss aus dem Leitungsnetz erfolgen. Eine gesetzliche Definition des Leitungsnetzes fehlt (vgl. Schröer-Schallenberg, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, § 38 EnergieStG Rz. 8). Generell versteht man unter einem Leitungsnetz die Gesamtheit an Leitungen, die das jeweilige Medium transportieren. § 3 Nr. 20 EnWG definiert als Gasversorgungsnetze "alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ...