Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
Rz. 32
Energieerzeugnisse, die sich nicht in einem Steueraussetzungsverfahren (§ 5 EnergieStG) befinden, werden im Grundsatz als im steuerrechtlich freien Verkehr befindlich angesehen. Daneben gibt es jedoch noch Ausnahmen für die Fälle, in denen sich die betreffenden Energieerzeugnisse (mit dem zollrechtlichen Status von Nicht-Unionswaren) zwar körperlich im deutschen Steuergebiet befinden, aber wegen der bislang nicht erfolgten Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verbrauchsteuerrechtlich eben noch nicht als eingeführt angesehen werden (§ 1a Nr. 8a EnergieStG; vgl. Rz. 28a).
Rz. 33
Zwar ist die Anwendung des Steueraussetzungsverfahrens gem. § 4 EnergieStG auf bestimmte Energieerzeugnisse beschränkt. Grundsätzlich ist daher auch nur für diese Energieerzeugnisse der verbrauchsteuerrechtliche Status überhaupt relevant. Dennoch gilt die Begriffsbestimmung nunmehr für alle Energieerzeugnisse, auch diejenigen, die nicht dem Steueraussetzungsverfahren unterliegen (z. B. auch Erdgas, Kohle; vgl. Falkenberg, in Brill/Falkenberg/Glockner/Pelz/Pohl/Teufel, § 1a EnergieStG Rz. 28). Ein gutes Beispiel hierfür ist § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19b Abs. 1 EnergieStG: Danach entsteht die Steuer für nicht leitungsgebundenes Erdgas mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr (vgl. Schröer-Schallenberg, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, § 41 EnergieStG Rz. 4; Schröer-Schallenberg, in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 4. Aufl. 2023, 392; vgl. auch die Erläuterungen zu § 41 EnergieStG Rz. 5).
Rz. 34
An die Überführung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr ist gem. Art. 6 Abs. 2 SystemRL im Grundsatz die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs geknüpft. Art. 6 Abs. 3 SystemRL zählt die Fälle auf,...