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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, EnergieStG § 19b Steuere ... / 2.2 Einfuhr

Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
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Rz. 7

Als Einfuhr ist gem. § 1a Nr. 8a EnergieStG "die Überlassung von Energieerzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet nach Art. 201" UZK zu verstehen. Somit setzt die Einfuhr im energiesteuerrechtlichen Sinne stets eine Anmeldung zur Überführung von Nicht-Unionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 158 Abs. 1, 5 Nr. 16 Buchst. a UZK voraus.

 

Rz. 8

Im Unterschied hierzu steht der zollrechtliche Einfuhrbegriff. Danach liegt eine Einfuhr vor, wenn Waren körperlich in das Zollgebiet der Union verbracht werden; hierbei handelt es sich um einen Realakt (vgl. Witte, Art. 5 UZK Rz. 5). Insbesondere Energieerzeugnisse, die sich in einem der in § 1a Nr. 10 Buchst. a bb bis ee EnergieStG (Zoll-)Verfahren befinden, sind zollrechtlich bereits eingeführt, energiesteuerrechtlich aber noch nicht.

 

Rz. 9

Der Einfuhrbegriff gilt sinngemäß für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem zum Zollgebiet der Union gehörenden Drittgebiet (§ 1a Nr. 6 EnergieStG) in das Steuergebiet (vgl. Rz. 63).

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