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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / dd) Personalentsendung im Konzern

Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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Rz. 1193

[Autor/Stand] Keine Funktionsverlagerung bei Personalentsendung. Eine Funktionsverlagerung liegt nicht vor, wenn (lediglich) Personal im Konzern entsandt wird. Während dies im früheren Recht noch ausdrücklich geregelt war (vgl. § 1 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 FVerlV 2008), ist die betreffende Regelung in der FVerlV 2022 nicht mehr enthalten. In diesem Zusammenhang heißt es in der Begründung zur FVerlV 2022, dass der bisherige § 1 Abs. 7 FVerlV 2008 entfallen konnte, da auch mit den verbleibenden Regelungen sichergestellt sei, dass es in derartigen Fällen nicht zur Verwirklichung einer Funktionsverlagerung kommt; insoweit hat sich im Vergleich zur vorherigen Rechtslage keine Änderung ergeben.[2] Zwar ist in der FVerlV 2022 nun keine ausdrückliche Regelung zu Personalentsendungsfällen enthalten mehr enthalten, doch wird in den VWG VP 2023 darauf Bezug genommen. So heißt es, dass die Verwendung von Personal im Konzern als solche regelmäßig noch keine Funk tionsverlagerung darstellt. Eine Funktionsverlagerung könne in Personalentsendungsfällen aber z.B. dann vorliegen, wenn das entsandte Personal seinen bisherigen Zuständigkeitsbereich aus dem entsendenden Unternehmen mitnimmt und im aufnehmenden Unternehmen die gleiche Tätigkeit ausübt. Dies führe i.d.R. zu einer Einschränkung der Geschäftstätigkeit des entsendenden Unternehmens. Ferner würden Wirtschaftsgüter und Vorteile übertragen oder zur Nutzung überlassen bzw. es würden Chancen und Risiken übergehen. In derartigen Fällen würden dann vorrangig die Regelungen zur Funktionsverlagerung gelten.[3] Es handelt sich dabei um die Aussage, die sich bereits der Begründung zur FVerlV 2008 entnehmen lässt und um jene, die auch in den VWG-Funktionsverlagerung enthalten ist.[4] Infolgedessen sind auch die Einlassungen in den VWG VP 2...

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