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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / 1. Regelungsgegenstand, Begriff und Voraussetzungen

Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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Rz. 1001

[Autor/Stand]"Bandbreite von Werten". § 1 Abs. 3a Satz 1 regelt, dass die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes "regelmäßig zu einer Bandbreite von Werten" führt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll dies zum Ausdruck bringen, dass die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes "grundsätzlich nicht dazu führt, dass ein Wert ermittelt wird".[2] Zutreffend – und unter Bezug auf Tz. 3.55 OECD-Leitlinien – stellt die Gesetzesbegründung den Bezug zur Anwendung der am besten geeigneten Verrechnungspreisemethode (§ 1 Abs. 3 Satz 5, vgl. Rz. 857 ff.) her. § 1 Abs. 3a Satz 1 betrifft deshalb eine Bandbreite, d.h. mehrere methodenspezifische Vergleichswerte, die bei Anwendung der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode als Ergebnis der Vergleichbarkeitsanalyse (§ 1 Abs. 3 Satz 3, vgl. Rz. 680 ff.) bestimmt werden konnten und ggf. nach Vornahme sachgerechter Anpassungen (§ 1 Abs. 3 Satz 6, vgl. Rz. 876 ff.) verwendet werden, weil sie die Vergleichbarkeitsanforderungen erfüllen (s.a. Rz. 699 ff.).

 

Rz. 1002

[Autor/Stand] Abgrenzung zu den Begriffen Verrechnungspreis und Fremdvergleichspreis. § 1 Abs. 3a Satz 1 betrifft begrifflich weder Verrechnungspreise noch eine Bandbreite von Verrechnungspreisen. Entsprechendes gilt begrifflich für Fremdvergleichspreise und eine Bandbreite von Fremdvergleichspreisen. Der Verrechnungspreis ist begrifflich der für die konkrete Lieferung oder Leistung tatsächlich angesetzte bzw. verrechnete Preis, der – im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 1– daraufhin zu beurteilen ist, ob dieser dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Der Fremdvergleichspreis, d.h. der dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechende Verrechnungspreis (§ 1 Abs. 3 Satz 1, ist durch konkrete Anwendung der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode (§ 1 Abs. 3 Satz 5, vgl...

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