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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / (1) Grundsatz: Anwendung einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode (Abs. 1)

Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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(1) 1 Die Mitwirkung einer Bau- und Montagebetriebsstätte an der Erfüllung des vom Bau- und Montageunternehmen abgeschlossenen Bau- und Montagevertrags gilt widerlegbar als anzunehmende schuldrechtliche Beziehung, die als Dienstleistung der Bau- und Montagebetriebsstätte gegenüber dem übrigen Unternehmen anzusehen ist. 2 Der Verrechnungspreis für die Dienstleistung ist im Regelfall nach einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode zu bestimmen. 3 Zu den Kosten der Bau- und Montagebetriebsstätte, die für die Anwendung dieser Methode zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere auch alle erforderlichen Personalkosten, die unmittelbar durch die Erbringung von Personalfunktionen in der Bau- und Montagebetriebsstätte verursacht sind.

 

Rz. 3616

[Autor/Stand] Fiktive Dienstleistung. Auf Grundlage der Funktions- und Risikoanalyse wird der Bau- oder Montagevertrag regelmäßig der Geschäftsleitungsbetriebsstätte des übrigen Unternehmens zugeordnet. Infolgedessen gilt die Mitwirkung einer Bau- und Montagebetriebsstätte an der Erfüllung des vom Bau- und Montageunternehmen abgeschlossenen Bau- und Montagevertrags im Regelfall — d.h. mit Ausnahme der Fälle des § 33 BsGaV — als fiktive Dienstleistung (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 BsGaV, Rz. 3325) gegenüber dem übrigen Unternehmen. Hierbei wird nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV widerlegbar vermutet, dass es sich um eine Routinedienstleistung aufgrund eines fiktiven Subunternehmervertrags handelt,[2] die durch Anwendung der Kostenaufschlagsmethode (Rz. 721 ff.) zu vergüten ist.

 

Rz. 3617

[Autor/Stand] Routinetätigkeit. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist von einer Routinetätigkeit auszugehen, wenn die Bau- und Montagebetriebsstätte lediglich die eigentlichen Bau- und Montagearbeiten erbringt, auch wenn diese technisch schwie rig und anspruchsvol...

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