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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / 2. Besteuerungsgrundlagen (Satz 1)

Dr. Michael Hendricks, Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
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a) Begriff der Besteuerungsgrundlagen

 

Rz. 120

[Autor/Stand] Fehlende Legaldefinition im Außensteuergesetz. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 sind "Besteuerungsgrundlagen" festzustellen. Die Vorschrift definiert den Begriff der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen ebenso wenig wie § 157 Abs. 2 AO oder § 179 Abs. 1 AO. Auf den ersten Blick liegt es nahe, die in § 199 Abs. 1 AO für Zwecke der Außenprüfung niedergelegte Legaldefinition auch der Anwendung von § 18 Abs. 1 zugrunde zu legen. § 199 Abs. 1 AO definiert Besteuerungsgrundlagen als "die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind". Diese Definition ist derart weit gefasst, dass nur Verhältnisse, die für die Besteuerung ohne Bedeutung sind, von der gesonderten Feststellung ausgeschlossen wären.[2] Gesondert festzustellen sind ausschließlich Besteuerungsgrundlagen, die für die Anwendung der §§ 7–14 und § 3 Nr. 41 EStG erforderlich sind. Da der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen konkret zu benennen, ist die Eingrenzung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt neben dem Wortlaut vor allem dem Zweck der gesetzlichen Regelung besondere Bedeutung zu.[3] Auf dieser Basis hat der Bundesfinanzhof die nach § 18 Abs. 1 festzustellenden Besteuerungsgrundlagen sukzessive eingegrenzt.[4]

 

Rz. 121

[Autor/Stand] Ausschließliche Feststellung des "anzusetzenden Hinzurechnungsbetrages" unzureichend. Die unreflektierte Anknüpfung an § 199 Abs. 1 AO legt nahe, unter dem Begriff der Besteuerungsgrundlage lediglich den "anzusetzenden Hinzurechnungsbetrag" zu verstehen, da allein hieran die tarifliche Steuer anknüpft. Würde man allerdings nur den anzusetzenden Hinzurechnungsbetrag als Besteue...

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