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Ferme/Carsten u.a., MiLoG § 24 Übergangsregelung

Christoph Tillmanns
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

 
Achtung

Übergangsregelung seit 1.1.2018 außer Kraft

§ 24 MiLoG ist mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten. Die Folge ist, dass der jeweils aktuelle gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden muss. Eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns durch Tarifvertrag oder bei Zeitungszustellern ist seit dem 1.1.2018 damit nicht mehr möglich.

§ 24 enthielt 2 voneinander unabhängige Übergangsregelungen. Die erste der Übergangsregelungen betraf potentiell alle Branchen, galt aber faktisch für die Branchen, in denen Tarifverträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz allgemein verbindlich gemacht worden sind. Die zweite Ausnahmeregelung in Abs. 2 galt für Zeitungszusteller und ist auf massive Lobbyarbeit der Zeitungszusteller Porsche nachträglich eingeführt worden.[1]

[1] HK-MiLoG/Jerchel/Trümmer, § 24 MiLoG, Rz. 22.

1.1 Übergangsregelung für Tarifverträge/Rechtsverordnungen nach dem AEntG

 

Rz. 2

§ 24 Abs. 1 enthielt eine Übergangsregelung für die Branchen, in denen ein nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz für alle Arbeitsverhältnisse zu beachtender Tarifvertrag gilt. Dass es sich um Tarifverträge handeln muss, die nicht nur nach § 5 TVG für allgemein verbindlich erklärt worden sind, sondern die nach den Regeln der §§ 3 ff. AEntG nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz für alle Arbeitsleistungen in Deutschland gelten müssen ergibt sich daraus, dass in § 24 Abs. 1 Satz 1 die Rede davon ist, dass es sich um Tarifverträge handeln muss, die für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In-oder Ausland sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind.[1] Entsprechendes gilt für Rechtsverordnungen – hier ist die Pflegearbeitsverordnung zu nennen – nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz sowie für die Rechtsverordnung über die Mindestlöhne in der Arbeitnehmerüberlassung nach § 3a AÜG.

Diese ...

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