Leitsatz
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Liegt eine zu den zu Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen dazugehörige Dienstleistung vor, die von Versicherungsmaklern und ‐vertretern i.S. von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL steuerfrei erbracht wird, wenn ein Steuerpflichtiger, der für eine Versicherungsgesellschaft eine Vermittlungstätigkeit ausübt, dieser Versicherungsgesellschaft zusätzlich auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt?
Normenkette
§ 4 Nr. 11 UStG, Art. 135 Abs. 1 Buchst. a EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)
Sachverhalt
Die Klägerin übernahm für eine Versicherungsgesellschaft, selbst entwickelte Versicherungen für diese zu vermitteln. Zudem lizenzierte sie der Versicherungsgesellschaft das Versicherungsprodukt und erbrachte Leistungen bei der Durchführung der Versicherungsverträge, wie etwa bei der Schadensabwicklung.
Das FA erteilte hierzu eine verbindliche Auskunft, nach der es sich um mehrere eigenständige Leistungen handele, von denen nur die Versicherungsvermittlung steuerfrei sei, und erließ einen entsprechenden Steuerbescheid für das Streitjahr.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Nach dem Urteil des FG liege eine einheitliche Leistung vor, die insgesamt steuerpflichtig sei. Eine Verböserung sei dem FG verwehrt (FG Münster, Urteil vom 17.10.2017, 15 K 3268/14 U, Haufe-Index 11384950, EFG 2017, 1989).
Entscheidung
Der BFH legte dem EuGH die im Leitsatz bezeichnete Rechtsfrage vor und setzte das Verfahren aus. Dabei verneint der BFH Zweifel am Vorliegen einer einheitlichen Leistung und am bloßen Nebenleistungscharakter der Vermittlung. Unklarheit bestehe aber hinsichtlich der Bedeutung der bisherigen EuGH-Rechtsprechung. Das Verfahren ist beim EuGH als Rechtssache Q-GmbH unter dem Aktenzeich...