Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Anerkennung von Leistungen als steuerfreie Tätigkeit eines Versicherungsvertreters
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Anerkennung der steuerfreien Tätigkeit als Versicherungsvertreter kommt bei solchen Leistungen nicht in Betracht, bei denen wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen, fehlen.
2. Bei der Beurteilung der Vielzahl der einzelnen im Streitfall erbrachten Leistungselemente ist zu berücksichtigen, dass eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht in mehrere selbständige Leistungen zerlegt werden darf, wenn sie wirtschaftlich ein unteilbares Ganzes bilden.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 11
Nachgehend
BFH (Urteil vom 22.06.2021; Aktenzeichen V R 10/21 (V R 58/17))
BFH (Urteil vom 22.06.2021; Aktenzeichen V R 10/21)
BFH (Beschluss vom 05.09.2019; Aktenzeichen V R 58/17)
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen in vollem Umfang als Umsätze eines Versicherungsvertreters oder -maklers umsatzsteu- erfrei sind.
Die Klägerin ist Assekuradeurin. Als Assekuradeurin entwickelt die Klägerin für Versicherer Versicherungsprodukte, stellt u.a. den direkten Kontakt zu Kunden her, pflegt diesen und führt eine Risikoanalyse von Versicherungsnehmern vor Versicherungsabschluss durch.
Im Streitzeitraum entwickelte und vermarktete die Klägerin im Wesentlichen die Versicherungsprodukte X, Y „Y”) und Z. Mit dem Versicherungsprodukt Y werden Schiffe und deren Crews gegen Piraterie versichert. Soweit Schiffe den Golf von Aden durchfahren und in dieser Risikozone von Piraten gekapert werden, werden mit dem Versicherungsprodukt Y hieraus entstehende Schäde...