Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 922 BGB, § 1004 BGB, §§ 32, 35, 36, 50 NWNachbG
Kommentar
Auch im Rahmen einer Einfamilienhaus-Wohnungseigentumsanlage bedarf die Errichtung einer etwa 3,70 m langen und über 1,80 m hohen Sichtblende (Sichtschutzwand) an der Grenze zweier in Sondernutzung befindlicher Gartenflächen als nachteiligebauliche Veränderung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Vorliegend nahm der Zaun (aus den vorgelegten Photos bereits ersichtlich) nicht nur ganz unerheblich Licht und Sonne, so dass von einer nicht duldungspflichtigen Beeinträchtigung anderer Eigentümer auszugehen war. Dies gilt auch dann, wenn das öffentliche Nachbarrecht eine solche Sichtblende rechtfertigen sollte.
Wohnungseigentumsrechtliche Grundsätze sind hier auch dann anzuwenden, wenn in anderen Gärten (real geteilter Grundstücksnachbarn), die also nicht zur Wohnungseigentumsanlage gehören, solche Wände bereits vorhanden sein sollten. Vorliegend ging es um einen Holzflechtzaun als Sichtblende; dieser wirke auf die vorhandene Einfriedung sogar so ein, dass er in der betroffenen Länge das ortsüblich gestaltete Erscheinungsbild wesentlich verändere, was sogar ein real geteilter Grundstücksnachbar verhindern könnte; käme das WEG nicht zur Anwendung, wäre hier ein Beseitigungsanspruch bereits aus öffentlichem Nachbarrecht ableitbar ( § 922 Satz 3 BGB, § 1004 BGB; Vorschriften des NWNachbG).
Link zur Entscheidung
( OLG Köln, Beschluss vom 13.02.1998, 16 Wx 3/98= NZM 4/1999, 178)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer