Leitsatz
1. Eine Abgabe von Energieerzeugnissen i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG liegt auch in den Fällen vor, in denen der Abgebende einer anderen Person aufgrund eines vereinbarten Besitzmittlungsverhältnisses den mittelbaren Besitz an den Energieerzeugnissen verschafft.
2. Die in § 30 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG getroffene Regelung kann nicht als allgemeine Heilungsvorschrift verstanden werden, die ungeachtet eines Zwischenerwerbs durch einen Nichtberechtigten den in § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG normierten Steuerentstehungstatbestand verdrängt.
Normenkette
§ 30 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und 5, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG, § 55, § 57 Abs. 4 EnergieStV, § 929 Satz 2 BGB, Art. 7, Art. 37 RL 2008/18/EG
Sachverhalt
A hatte bei B Gasöl gekauft, das im Auftrag von B im Steuerlager der Firma X lagerte. Alsbald hat A das Gasöl an die Firma Y zur Bunkerung eines Seeschiffs weiterverkauft. Mit E-Mail veranlasste B bei X die Freistellung des Gasöls für A zur Bunkerung des Seeschiffs. B besitzt eine Erlaubnis als Verteiler gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 EnergieStG, A hingegen besaß diese bei der Lieferung noch nicht; sie wurde ihm erst später erteilt. Mit der Begründung, er sei zum Zeitpunkt der Abgabe der Energieerzeugnisse weder Inhaber einer Erlaubnis zur steuerfreien Verteilung von Energieerzeugnissen noch selbst Verwender dieser Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken als Schiffsbetriebsstoff gewesen, hat das HZA A nach§ 30 Abs. 1 EnergieStG i.V.m. § 57 Abs. 9 und Abs. 4 EnergieStV auf Energiesteuer in Anspruch genommen. Aufgrund der Abgabe des Gasöls an A – und somit an einen Nichtberechtigten – wurde auch B gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen.
Entscheidung
Zu Recht! Der BFH hat deshalb das Urteil des FG (FG Hamburg, Urteil vom 19.5.2011, 4 K 205/10, Haufe-Index 2731556) a...