Entscheidungsstichwort (Thema)
Heilung von der Energiesteuerentstehung gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 EnergieStG
Leitsatz (amtlich)
§ 30 Abs. 1 S. 2 EnergieStG stellt eine Heilung für die Fälle dar, in denen das Energieerzeugnis an zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigte Personen abgeben worden ist. Abzustellen ist dabei jedenfalls in Fällen, in denen das Energieerzeugnis durchgängig der Steueraufsicht unterlag, auf den letzten Empfänger, so dass es unschädlich ist, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines Streckengeschäfts zwischenzeitlich an einen Nichtberechtigten abgegeben worden war.
Normenkette
EnergieStG § 27 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Sätze 1-2, § 24 Abs. 2 S. 2; EnergieStV § 57 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die streitgenossenschaftlich verbundenen Klägerinnen wenden sich gegen eine Energiesteuererhebung.
Die Klägerin zu 1. kaufte bei der Klägerin zu 2. 36.720 l Gasöl. Das Gasöl lagerte zu dieser Zeit im Auftrag der Klägerin zu 2. im Steuerlager der Firma A, H. Vereinbart war eine Lieferung am 24.02.2009 "A H". Die Klägerin 2. war seinerzeit - im Gegensatz zur Klägerin zu 1., der eine entsprechende Erlaubnis erst zum 15.07.2009 erteilt wurde - im Besitz einer Erlaubnis als Verteilerin gemäß § 24 Abs. 3 S. 2 EnergieStG. Die Klägerin zu 1. hatte das Gasöl ihrerseits an die Firma B, C, zur Bunkerung des Seeschiffs "D" weiterverkauft. Mit E-Mail vom 20.02.2009 veranlasste die Klägerin zu 2. bei der Firma A die Freistellung des Gasöls für die Klägerin zu 1., unter "Abfertigung" heißt es dort: "Bunkerung D in H". Die Bunkerung fand am 24.02.2009 statt.
Im Rahmen einer Anhörung trug die Klägerin zu 1. vor, sie sei davon ausgegangen, über eine allgemeine Erlaubnis zur Verteilung und Verwendung von Schiffsbetrieb...