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FG Hamburg Urteil vom 19.05.2011 - 4 K 205/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Heilung von der Energiesteuerentstehung gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 EnergieStG

 

Leitsatz (amtlich)

§ 30 Abs. 1 S. 2 EnergieStG stellt eine Heilung für die Fälle dar, in denen das Energieerzeugnis an zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigte Personen abgeben worden ist. Abzustellen ist dabei jedenfalls in Fällen, in denen das Energieerzeugnis durchgängig der Steueraufsicht unterlag, auf den letzten Empfänger, so dass es unschädlich ist, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines Streckengeschäfts zwischenzeitlich an einen Nichtberechtigten abgegeben worden war.

 

Normenkette

EnergieStG § 27 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Sätze 1-2, § 24 Abs. 2 S. 2; EnergieStV § 57 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.2013; Aktenzeichen VII R 39/11)

 

Tatbestand

Die streitgenossenschaftlich verbundenen Klägerinnen wenden sich gegen eine Energiesteuererhebung.

Die Klägerin zu 1. kaufte bei der Klägerin zu 2. 36.720 l Gasöl. Das Gasöl lagerte zu dieser Zeit im Auftrag der Klägerin zu 2. im Steuerlager der Firma A, H. Vereinbart war eine Lieferung am 24.02.2009 "A H". Die Klägerin 2. war seinerzeit - im Gegensatz zur Klägerin zu 1., der eine entsprechende Erlaubnis erst zum 15.07.2009 erteilt wurde - im Besitz einer Erlaubnis als Verteilerin gemäß § 24 Abs. 3 S. 2 EnergieStG. Die Klägerin zu 1. hatte das Gasöl ihrerseits an die Firma B, C, zur Bunkerung des Seeschiffs "D" weiterverkauft. Mit E-Mail vom 20.02.2009 veranlasste die Klägerin zu 2. bei der Firma A die Freistellung des Gasöls für die Klägerin zu 1., unter "Abfertigung" heißt es dort: "Bunkerung D in H". Die Bunkerung fand am 24.02.2009 statt.

Im Rahmen einer Anhörung trug die Klägerin zu 1. vor, sie sei davon ausgegangen, über eine allgemeine Erlaubnis zur Verteilung und Verwendung von Schiffsbetrieb...

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    Energiesteuergesetz / § 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt
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      (1)[1] 1Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39, andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 sowie Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2711 19 00, 2804 10 00, 2814 10 00, 2905 11 00, ...

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